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Grenzgänger von Deutschland nach Frankreich

Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in Frankreich? Erfahren Sie, in welchem Land Sie krankenversichert sind und wo Sie Ihre Steuern zahlen.

Wo bin ich sozialversichert?

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die EG-Verordnung 883/2004 geregelt. Die Systeme der sozialen Sicherheit umfassen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Invalidität, Altersrenten, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Jeder Staat hat sein eigenes Sozialversicherungssystem. Die europäischen Koordinierungsvorschriften bestimmen, welches Sozialversicherungssystem für Sie als Grenzgängerin gilt. Nähere Informationen über Ihre Rechte als Grenzgänger bei der Sozialversicherung und wo Sie auf welche Sozialversicherungsleistungen Anspruch haben, finden Sie in unserer Broschüre Koordinierung der Systeme der Sozialversicherung

Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Grundsätzlich sind Sie als Grenzgängerin im Beschäftigungsstaat Frankreich sozialversichert.
Als Grenzgänger von Deutschland nach Frankreich haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, sich bei einer deutschen Krankenkasse eintragen zu lassen.
Nähere Informationen zum Thema Sozialversicherung in Frankreich entnehmen Sie dem Info-Blatt Sozialversicherung in Frankreich 2024.

Wo muss ich Steuern zahlen?

Die Besteuerung von Grenzgängerinnen ist im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich vom Juli 1959 geregelt, zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 31.03.2015. Beachten Sie auch den Auszug aus dem Steuerabkommen zur Besteuerung von Grenzgängern. Am 13.05.2020 ist zusätzlich eine Konsultationsvereinbarung zwischen Frankreich und Deutschland zur Besteuerung von Grenzgängerinnen während der Co­vid-19 Pan­de­mie in Kraft getreten.

Als Grenzgänger bezahlen Sie Ihre Steuern in der Regel im Wohnsitzstaat Deutschland. Steuerrechtlich gesehen sind Sie allerdings nur dann Grenzgängerin, wenn Sie sowohl innerhalb einer definierten Grenzzone arbeiten und wohnen als auch grundsätzlich täglich an Ihren Wohnort zurückkehren. Es gibt einige Ausnahmen. Kontaktieren Sie uns gerne für nähere Informationen.

Weitere Informationen zum Thema Quellenbesteuerung in Frankreich finden Sie auf der Seite der INFOBEST.

Welches Arbeitsrecht gilt für mich?

Im Allgemeinen ist Ihr Arbeitsvertrag nach dem Recht des Landes abgefasst, in dem Sie als Beschäftigter gewöhnlich arbeiten. Also gilt für Sie bei Arbeitsort Frankreich das französische Arbeitsrecht. Bei arbeitsrechtlichen Fragen beispielsweise zu den Themen Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Lohn oder Kündigung helfen wir Ihnen gerne weiter.

Was muss ich tun, wenn ich arbeitslos werde?

Für Sie als ehemalige Grenzgängerin gilt das Wohnortsprinzip. Das bedeutet, dass im Falle der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld vom Wohnsitzstaat Deutschland bezahlt wird, obwohl Sie die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsstaat Frankreich eingezahlt haben.

Sie benötigen für die Beantragung des Arbeitslosengeldes im Wohnsitzstaat das Formular PD U1 (portable document unemployed 1).

Wenn Ihnen Aufhebungsvertrag bzw. eine „rupture conventionnelle“, Kündigung und Arbeitslosigkeit bevorstehen, lassen Sie sich auf jeden Fall beraten. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Schritte zu veranlassen.

Sie haben noch Fragen und wünschen eine individuelle Beratung? Kontaktieren Sie uns.