Im Allgemeinen ist der Arbeitsvertrag nach dem Recht des Landes abgefasst, in dem der Beschäftigte gewöhnlich arbeitet. Also gilt für Sie das französische Arbeitsrecht.
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► Das Arbeitsrecht in Frankreich 2010 D-F Arbeitsrecht F - PDF (163.11 KB)
Die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit
► Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
► und die diesbezügliche Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009
koordinieren die verschiedenen Sozialsysteme, damit jemand, der von seinem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, sich nicht in einer schlechteren Lage befindet als jemand, der stets in ein und demselben Staat gewohnt und gearbeitet hat.
Die Koordinationsregelungen gelten in allen Ländern der Europäischen Union (EU).
Nach den Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit sind Grenzgänger/innen in der Regel im Beschäftigungsland sozialversichert.
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► Das System der Sozialversicherung in Frankreich 2010 D-F Sozialversicherung F - PDF (145.02 KB)
Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 gelten für alle nationalen Rechtsvorschriften bezüglich:
► Krankheit, Mutterschaft 2010 D-F Krankheit - PDF (163.79 KB)
► Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 2010 D-F Arbeitsunfälle - PDF (124.60 KB)
► Invalidität 2010 D-F Invalidität - PDF (132.80 KB)
► Altersrente 2010 D-F Altersrente - PDF (159.54 KB)
► Arbeitslosigkeit 2010 D-F Arbeitslosigkeit - PDF (141.72 KB)
► Familienleistungen 2010 D-F Familienleistungen D+F - PDF (180.06 KB)
Im Gegensatz zum Bereich der Sozialversicherungen existiert im Bereich des Steuerrechts keine überstaatliche Regelung auf EU- bzw. EWR-Ebene. Steuerfragen sind auch nicht Bestandteil der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU. Personen, die in einem Mitgliedstaat arbeiten, aber in einem anderen wohnen, könnten theoretisch in beiden Staaten entsprechend der jeweiligen Gesetzgebung einkommensteuerpflichtig sein. Es besteht also grundsätzlich die Gefahr der Doppelbesteuerung!
Die meisten europäischen Staaten haben jedoch wie Frankreich und Deutschland das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 21. Juli 1959“, zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Dezember 2001 untereinander bilaterale Vereinbarungen getroffen.
Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen im Allgemeinen eine Besteuerung der Einkünfte im Quellenstaat vor. Ausnahmen vom Quellenlandprinzip sind dabei jedoch möglich. Es kann z.B. vereinbart werden, dass Grenzgänger im Wohnland besteuert werden.
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► Die Besteuerung von Personen, die in Frankreich arbeiten und in Deutschland wohnen
2010 D-F Besteuerung - PDF (153.37 KB)
Download der Broschüre "Informationen für Grenzgänger Frankreich – Deutschland"
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die EURES-Berater/innen am Oberrhein.