Im Allgemeinen ist der Arbeitsvertrag nach dem Recht abgefasst, in dem der Beschäftigte gewöhnlich arbeitet. Also gilt für Sie das Schweizer Arbeitsrecht.
Die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit
► EWG-Verordnung 1408/71 über „die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern“ [VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71]
► und die diesbezügliche Durchführungsverordnung 574/72 [VERORDNUNG (EWG) Nr. 574/72]
koordinieren die verschiedenen Sozialsysteme, damit jemand, der von seinem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, sich nicht in einer schlechteren Lage befindet als jemand, der stets in ein und demselben Staat gewohnt und gearbeitet hat.
Auf die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit können Sie sich in allen Ländern berufen, die entweder zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. Durch die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft gelten die Bestimmungen über die soziale Sicherheit seit dem 1. Juni 2002 auch für die Schweiz.
Nach den Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit sind Grenzgänger/innen in der Regel im Beschäftigungsland sozialversichert.
Die Bestimmungen der Verordnung 1408/71 gelten für alle nationalen Rechtsvorschriften bezüglich:
► Krankheit (incl. Pflegebedürftigkeit)
► Mutterschaft
► Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
► Arbeitslosigkeit
► Invalidität / verminderte Erwerbsfähigkeit
► Alters- und Hinterbliebenenversorgung
► Familienleistungen
Die so genannten E-Formulare sind dazu da, eine schnelle und effiziente grenzüberschreitende Verständigung zwischen den Sozialversicherungsträger verschiedener Länder zu ermöglichen. Diese E-Formulare enthalten alle Informationen, die zur Bestimmung und zum Nachweis Ihrer Leistungsansprüche erforderlich sind.
Dies sind die wichtigsten E-Formulare:
► Reihe E 100 für die Entsendung und für den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
► Reihe E 200 für die Berechnung und Zahlung von Renten
► Reihe E 300 für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
► Reihe E 400 für den Anspruch auf Familienleistungen
Im Gegensatz zum Bereich der Sozialversicherungen existiert im Bereich des Steuerrechts keine überstaatliche Regelung auf EU- bzw. EWR-Ebene. Steuerfragen sind auch nicht Bestandteil der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU. Personen, die in einem Mitgliedstaat arbeiten, aber in einem anderen wohnen, könnten theoretisch in beiden Staaten entsprechend der jeweiligen Gesetzgebung einkommensteuerpflichtig sein. Es besteht also grundsätzlich die Gefahr der Doppelbesteuerung!
Die meisten europäischen Staaten haben jedoch wie Frankreich und die Schweiz das „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 9. September 1966, zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Juli 1997“ untereinander bilaterale Vereinbarungen getroffen.
Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen im Allgemeinen eine Besteuerung der Einkünfte im Quellenstaat vor. Ausnahmen vom Quellenlandprinzip sind dabei jedoch möglich. Es kann z.B. vereinbart werden, dass Grenzgänger im Wohnland besteuert werden.
Weitere Informationen sind in der Broschüre für Grenzgänger F-CH und CH-F (2007, dt) [GG-Broschüre F-CH / CH-F 2007 dt - PDF] erhältlich. Gerne informieren und beraten Sie auch die EURES-Berater/innen am Oberrhein.