DE: +49 761 20 26 91 11
FR: +33 367 68 01 00
CH: +41 848 22 66 88
Wir bieten oberrheinischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, personalisierte und kostenlose Dienste. So informieren und beraten wir Sie zu folgenden Themen der grenzüberschreitenden Mobilität:
Darüber hinaus organisieren wir in regelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Beachten Sie dazu die Ankündigungen auf unserer Internetseite.
Im Folgenden stellen wir Ihnen erste Informationen bereit. Kontaktieren Sie uns gerne für eine weiterführende Beratung.
Platzieren Sie Ihr Stellenangebot auf dem EURES-Portal. Dazu nehmen Sie Kontakt mit dem jeweiligen Arbeitgeber-Service der nationalen Arbeitsverwaltung auf und lassen Ihr Stellenangebot in der nationalen Jobbörse veröffentlichen. Die Übertragung auf die EURES-Plattform erfolgt dann automatisch. Weitere Informationen finden Sie auf dem EURES-Portal.
Speziell für die grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung zwischen Deutschland und Frankreich haben Sie entlang des Oberrheins außerdem die Möglichkeit, die Dienste der grenzüberschreitenden Vermittlungsservices in Anspruch zu nehmen:
Für die Suche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Schweiz konsultieren Sie auch die Datenbank der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
Sie sind als deutsches oder französisches Unternehmen im Oberrheingebiet daran interessiert, zweisprachige Jugendliche aus dem Nachbarland auszubilden? Lesen Sie weiter unter der Rubrik „Ausbildung“.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem benachbarten Ausland, die als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger in Ihrem Unternehmen tätig sind, gelten besondere Regelungen. Unter der Rubrik Grenzgänger finden Sie die entsprechenden Informationen zum Thema Sozialversicherung sowie Steuer- und Arbeitsrecht. Konsultieren Sie die Rubrik Arbeitsuchende für Informationen zum Thema Arbeitserlaubnis (Grenzgängerbewilligung, Grenzgängerkarte) sowie Anerkennung reglementierter Berufe.
Wenn Sie Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter zu einer vorrübergehenden Tätigkeit ins Ausland entsenden, liegt die Zuständigkeit der Sozialgesetzgebung weiterhin beim entsendenden Staat. Vorrübergehend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet und die entsandte Person nicht durch eine andere ersetzt wird. Alle wichtigen Informationen und Gesetzestexte zum Thema Sozialversicherung bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz zwischen EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz sind auf den Seiten des Zolls (Bundesfinanzministerium Deutschland) zusammengestellt. Das Fachteam Entsendung der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e.V. bietet Unternehmen ein spezifisches Beratungsangebot zum Thema Entsendung. Weiterführende Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Schweiz finden Sie außerdem auf den Seiten des Staatssekretariats für Wirtschaft Bern, zur Entsendung nach Frankreich auf den Seiten des Ministère du Travail, de l’Emploi, de la Formation professionnelle et du Dialogue social.
Wenn Sie eine Geschäftsidee haben, mit der Sie sich selbständig machen wollen, gibt es je nach Rechtsform der Tätigkeit einige Dinge zu beachten. Weiterführende Informationen und Tipps rund um das Thema Existenzgründung und Selbstständigkeit finden Sie bei den folgenden Stellen:
Nützliche Informationen und Beratung für Sie als grenzüberschreitend tätigen Betrieb finden Sie auch bei Transinfonet, dem Grenzüberschreitenden Beratungsnetz der Handwerkskammern Elsass, Pfalz, Karlsruhe und Freiburg sowie der Wirtschaftskammer Baselland.