DE: +49 761 20 26 91 11
FR: +33 367 68 01 00
CH: +41 848 22 66 88
Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die EG-Verordnung 883/2004 geregelt. Die Systeme der sozialen Sicherheit umfassen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Invalidität, Altersrenten, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Jeder Staat hat sein eigenes Sozialversicherungssystem. Die europäischen Koordinierungsvorschriften bestimmen, welches Sozialversicherungssystem für Sie als Grenzgängerin gilt. Nähere Informationen über Ihre Rechte als Grenzgänger bei der Sozialversicherung und wo Sie auf welche Sozialversicherungsleistungen Anspruch haben, finden Sie in unserer Broschüre Koordinierung der Systeme der Sozialversicherung.
Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Grundsätzlich sind Sie als Grenzgängerin im Beschäftigungsstaat Deutschland sozialversichert.
Zur Sozialversicherung in Deutschland gehören verschiedene Zweige: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Familienleistungen.
Nähere Informationen entnehmen Sie dem Info-Blatt Sozialversicherung in Deutschland 2024.
Die Besteuerung von Grenzgängern ist im deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 11.08.1971 geregelt. Beachten Sie auch den Auszug aus dem Abkommen zur Besteuerung bei Grenzgängern zwischen der Schweiz und Deutschland.
Als Grenzgängerin bezahlen Sie Ihre Steuern in der Regel im Wohnsitzstaat Schweiz.
Steuerrechtlich gesehen sind Sie allerdings nur dann Grenzgänger, wenn Sie sowohl innerhalb einer definierten Grenzzone arbeiten und wohnen als auch grundsätzlich täglich an Ihren Wohnort zurückkehren. Es gibt einige Ausnahmen. Kontaktieren Sie uns gerne für nähere Informationen.
Im Allgemeinen ist Ihr Arbeitsvertrag nach dem Recht des Landes abgefasst, in dem Sie als Beschäftigte gewöhnlich arbeiten. Also gilt für Sie bei Arbeitsort Deutschland das deutsche Arbeitsrecht. Bei arbeitsrechtlichen Fragen beispielsweise zu den Themen Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Lohn oder Kündigung helfen wir Ihnen gerne weiter.
Für Sie als ehemaliger Grenzgänger gilt das Wohnortsprinzip. Das bedeutet, dass im Falle der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld vom Wohnsitzstaat Schweiz bezahlt wird, obwohl Sie die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsstaat Deutschland eingezahlt haben.
Sie benötigen für die Beantragung des Arbeitslosengeldes im Wohnsitzstaat das Formular PD U1 (portable document unemployed 1).
Wenn Ihnen Aufhebungsvertrag, Kündigung und Arbeitslosigkeit bevorstehen, lassen Sie sich auf jeden Fall beraten. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Schritte zu veranlassen.