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Grenzgänger von der Schweiz nach Frankreich

Sie wohnen in der Schweiz und arbeiten in Frankreich? Erfahren Sie, in welchem Land Sie krankenversichert sind und wo Sie Ihre Steuern zahlen.

Wo bin ich sozialversichert?

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die EG-Verordnung 883/2004 geregelt. Die Systeme der sozialen Sicherheit umfassen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Invalidität, Altersrenten, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Jeder Staat hat sein eigenes Sozialversicherungssystem. Die europäischen Koordinierungsvorschriften bestimmen, welches Sozialversicherungssystem für Sie als Grenzgängerin gilt. Nähere Informationen über Ihre Rechte als Grenzgänger bei der Sozialversicherung und wo Sie auf welche Sozialversicherungsleistungen Anspruch haben, finden Sie in unserer Broschüre Koordinierung der Systeme der Sozialversicherung

Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Grundsätzlich sind Sie als Grenzgängerin im Beschäftigungsstaat Frankreich sozialversichert.
Zur Sozialversicherung in Frankeich gehören verschiedene Zweige: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Familienleistungen.
Nähere Informationen zum Thema Sozialversicherung in Frankreich entnehmen Sie dem Info-Blatt Sozialversicherung in Frankreich 2024.

Wo muss ich Steuern zahlen?

Die Besteuerung Ihrer Einkünfte als Grenzgänger wird durch das schweizerisch-französische Abkommen in Bezug auf die Gehaltszahlungen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger vom 11.04.1983 geregelt. Demnach bezahlen Sie Ihre Steuern im Wohnsitzstaat Schweiz, wenn Sie in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura, Solothurn, Bern, Wallis, Waadt oder Neuenburg wohnen und in Frankreich arbeiten. Das Eidgenössische Finanzdepartement in Bern tritt jedoch 4,5 % der Bruttolohnsumme der Grenzgängerinnen an Frankreich ab und gewährleistet so einen finanziellen Ausgleich. 

Bitte beachten Sie, dass Sie steuerrechtlich gesehen nur dann Grenzgänger sind, wenn Sie grundsätzlich täglich an Ihren Wohnort zurückkehren. Es gibt einige Ausnahmen. Kontaktieren Sie uns gerne für nähere Informationen.

Welches Arbeitsrecht gilt für mich?

Im Allgemeinen ist Ihr Arbeitsvertrag nach dem Recht des Landes abgefasst, in dem Sie als Beschäftigte gewöhnlich arbeiten. Also gilt für Sie bei Arbeitsort in Frankreich das französische Arbeitsrecht. Bei arbeitsrechtlichen Fragen beispielsweise zu den Themen Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Lohn oder Kündigung helfen wir Ihnen gerne weiter. 

Was muss ich tun, wenn ich arbeitslos werde?

Für Sie als ehemaliger Grenzgänger gilt das Wohnortsprinzip. Das bedeutet, dass im Falle der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld vom Wohnsitzstaat Schweiz bezahlt wird, obwohl Sie die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsstaat Frankreich eingezahlt haben.

Sie benötigen für die Beantragung des Arbeitslosengeldes im Wohnsitzstaat das Formular PD U1 (portable document unemployed 1). 

Wenn Ihnen Aufhebungsvertrag, Kündigung und Arbeitslosigkeit bevorstehen, lassen Sie sich auf jeden Fall beraten. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Schritte zu veranlassen.

Sie haben noch Fragen und wünschen eine individuelle Beratung? Kontaktieren Sie uns.