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Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die EG-Verordnung 883/2004 geregelt. Die Systeme der sozialen Sicherheit umfassen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Invalidität, Altersrenten, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Jeder Staat hat sein eigenes Sozialversicherungssystem. Die europäischen Koordinierungsvorschriften bestimmen, welches Sozialversicherungssystem für Sie als Grenzgängerin gilt. Nähere Informationen über Ihre Rechte als Grenzgänger bei der Sozialversicherung und wo Sie auf welche Sozialversicherungsleistungen Anspruch haben, finden Sie in unserer Broschüre Koordinierung der Systeme der Sozialversicherung.
Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Grundsätzlich sind Sie als Grenzgängerin im Beschäftigungsstaat Deutschland sozialversichert. Als Grenzgänger von Frankreich nach Deutschland haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, sich bei der französischen Krankenkasse CPAM Ihres Wohnortes eintragen zu lassen. Nähere Informationen entnehmen Sie unserer Broschüre Informationen für Grenzgänger F>D sowie dem Info-Blatt Sozialversicherung in Deutschland 2024.
Die Besteuerung von Grenzgängerinnen ist im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich vom Juli 1959 geregelt; zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 31.03.2015. Beachten Sie auch den Auszug aus dem Steuerabkommen zur Besteuerung von Grenzgängern. Am 13.05.2020 ist zusätzlich eine Konsultationsvereinbarung zwischen Frankreich und Deutschland zur Besteuerung von Grenzgängerinnen während der Covid-19 Pandemie in Kraft getreten.
Als Grenzgänger bezahlen Sie Ihre Steuern in der Regel im Wohnsitzstaat Frankreich. Steuerrechtlich gesehen sind Sie allerdings nur dann Grenzgängerin, wenn Sie sowohl innerhalb einer definierten Grenzzone arbeiten und wohnen als auch grundsätzlich täglich an Ihren Wohnort zurückkehren. Es gibt einige Ausnahmen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den Kapiteln 1 und 10 unserer Broschüre Informationen für Grenzgänger F>D.
Weitere Informationen zum Thema Quellenbesteuerung in Frankreich finden Sie auf der Seite der INFOBEST.
Im Allgemeinen ist Ihr Arbeitsvertrag nach dem Recht des Landes abgefasst, in dem Sie als Beschäftigte gewöhnlich arbeiten. Also gilt für Sie bei Arbeitsort Deutschland das deutsche Arbeitsrecht. Bei arbeitsrechtlichen Fragen beispielsweise zu den Themen Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Lohn oder Kündigung finden Sie weitere Informationen in Kapitel 13 unserer Broschüre Informationen für Grenzgänger F>D.
Für Sie als ehemalige Grenzgängerin gilt das Wohnortsprinzip. Das bedeutet, dass im Falle der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld vom Wohnsitzstaat Frankreich bezahlt wird, obwohl Sie die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsstaat Deutschland eingezahlt haben. Sie benötigen für die Beantragung des Arbeitslosengeldes im Wohnsitzstaat das Formular PD U1 (portable document unemployed 1). Wenn Ihnen Aufhebungsvertrag, Kündigung und Arbeitslosigkeit bevorstehen, lassen Sie sich auf jeden Fall beraten. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Schritte zu veranlassen. Bitte beachten Sie auch unsere Info-Blätter zum Thema Arbeitslosigkeit und zum Thema Aufhebungsvertrag in Deutschland.